Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt gem. § 6 der Satzung Mitgliedsbeiträge.
Die Beiträge sind jeweils halbjährlich am 01.01. und 01.07. jeden Jahres fällig und werden im Voraus durch Lastschriften im SEPA-Lastschriftverfahren unter Angabe der Mandatsreferenz (WTV+Mitgliedsnummer) und der Gläubiger- Identifikationsnummer DE45WTV00000065798) am 05.01. und 05.07. jeden Jahres abgebucht. Fällt der Abbuchungstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag so erfolgt die Abbuchung am nächsten Werktag.
Der Erstbeitrag wird unmittelbar nach Beginn der Mitgliedschaft für das laufende Halbjahr fällig. Der Termin für die Abbuchung des Erstbeitrages wird in der Eintrittsbestätigung mitgeteilt.
Alle Zahlungsarten außerhalb des Bankeinzugsverfahrens verursachen für den Verein zusätzliche Kosten; hierfür wird ein Zusatzbeitrag von EUR
3,00 je Zahlungstermin in Rechnung gestellt.
Beitragsrechnungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung fällig. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von EUR 3,00 dem Beitragskonto belastet.
Ab dem 01.07.2026 werden die folgenden Beiträge erhoben.
Die Mitgliedsbeiträge sind wie folgt festgelegt:
| Mitglieder | Beiträge |
|---|---|
| Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre | 8,50€ je Monat |
| Erwachsene | 12,50€ je Monat |
| Ehepaare (je Person) | 11,00€ je Monat |
| Familienbeitrag | 21,00€ je Monat und Familie |
| Sonderbeitrag (Studenten, usw.) | 8,50€ je Monat |
Hinweise:
- Familienbeitrag (Vater, Mutter, Kind) oder (ein Elternteil und zwei Kinder), jedes weitere Kind ist beitragsfrei.
- Auf Antrag können mit dem geschäftsführenden Vorstand befristete und unbefristete Sondervereinbarungen getroffen werden.
- Eine Beitragsanpassung wegen erreichen der Volljährigkeit, Änderungen im Familienstand oder Beantragung des Sonderbeitrages werden grundsätzlich. erst ab der nächsten Beitragsfälligkeit wirksam.
- Aufnahmegebühren oder abteilungsspezifische Umlagen werden zur Zeit nicht erhoben.
- Aufgrund von Rücklastschriften entstandene fremde Gebühren sind dem WTV 1860 e.V. zu erstatten.
- Änderungen der Beitragsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
